Impressum

CLUBORDNUNG des TC-POKORNY  

(gültig für den Ganzjahresbetrieb)

Die Tennisanlage des TC-POKORNY dient der Erholung, der Freizeitgestaltung, der Förderung der Gesundheit und der sportlichen Betätigung der Clubmitglieder und Gäste. Mit der Clubmitgliedschaft und dem Besuch als Gast anerkennen Sie die nachfolgende Hausordnung und die Clubregeln. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen des TC-POKORNY zu Kunden (Tennisspieler).
Der Anlagenbetreiber ermöglicht den Clubmitgliedern und Gästen die gesamte Außenanlage, die Festbau-Freiluft-Halle und das Clubhaus auf eigene Gefahr zu benützen.
Das Betreten und Bespielen der Tennisplätze ist nur mit für Sandplätze geeigneten Tennisschuhen erlaubt. Weiters ist für das Spielen das Tragen einer geeigneten Tennisbekleidung erforderlich. Generell wird auf ein ordentliches äußeres Erscheinungsbild Wert gelegt.
Über die Bespielbarkeit der Tennisplätze entscheidet der Anlagenbetreiber.
Im Interesse aller Beteiligten haben sich die Spieler auf den Plätzen so zu verhalten, dass der Spielbetrieb auf den Nachbarplätzen nicht beeinträchtigt wird.
Nach Beendigung des Spieles (5 Minuten vor der vollen Stunde) muss der Platz mit den vorhandenen Abziehnetzen abgezogen werden. Der Belag wird so immer wieder geglättet und eine bessere Platzqualität und damit ein höherer Spielkomfort gewährleistet. Die Abzugsarbeiten müssen zeitlich so eingeplant werden, dass nachfolgende Spieler in ihrer Spielzeit nicht beeinträchtigt werden. Die Matten sind nach dem Abziehen ordnungsgemäß zu verwahren.
Die Aufsichtspflicht bei minderjährigen Kindern beschränkt sich auf die Dauer der Trainingseinheit (bei Feriencamps je nach Programm inklusive ausgeschriebener Betreuungszeiten). Außerhalb der Trainingszeiten wird keine Aufsichtspflicht übernommen. Die Eltern/Erziehungsberechtigten müssen deshalb dafür Sorge tragen, ihr(e) Kind(er) pünktlich zu uns zu bringen und nach dem Training auch pünktlich wieder in Empfang zu nehmen. Informieren Sie Ihre Kinder, dass sie den Trainingsbereich nicht verlassen dürfen und den Anweisungen des Trainers Folge leisten müssen. Wir übernehmen keine Haftung, wenn ein Kind den Trainingsbereich (Tennisplatz/Tennishalle) verlässt.
Sämtliche Preise sind freibleibend, unverbindlich und jederzeit abänderbar. Die Preisliste gilt jeweils bis zum Erscheinen der neuen Preisliste.
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen, dass wir keine Zahlung per Kredit- oder Bankomatkarte akzeptieren.
Im Falle einer Stornierung gelten die allgemeinen Stornobedingungen des TC-POKORNY.
Bei Stornierung von weniger als 24 Stunden vor der gebuchten Einheit (Tennisstunde) werden 100 % des Preises verrechnet.
Bei Stornierung von 1 bis 3 Tage(n) vor der gebuchten Einheit (Tennisstunde) werden 50% des Preises verrechnet.
Bis 3 Tage vor gebuchten Einheit (Tennisstunde) ist eine kostenfrei Stornierung möglich.
Stornobedingung bei Kinder und Jugendkursen: Bei Stornierung von weniger als 7 Tagen  vor der gebuchten Einheit (Tennisstunde) werden 100 % des Preises verrechnet.

Spieler/innen die an einem Training oder einer Dienstleistung in einer Gruppe teilnehmen (2 oder mehr Personen) können von ihnen versäumte Stunden weder zu einem anderen Termin kostenlos nachholen, noch erhalten sie nachträglich eine Teilrückerstattung des Kaufpreises oder eine Gutschrift eines Teilbetrages, wenn die von ihnen versäumte Unterrichtsstunde(n) mit anderen Spieler/innen der Trainingsgruppe abgehalten wurde. Dies gilt auch wenn der einzelne Kunde 24 Stunden oder früher absagt. Sollten alle Mitglieder der Trainingsgruppe 24 Stunden vor Beginn geschlossen absagen, dann ist eine kostenlose Verschiebung der abgesagten Trainingseinheit möglich.

Bei längerem Ausfall eines Kunden ( ab 4 Wochen) auf Grund einer Verletzung, Krankheit etc. kann gegen Vorlage eines ärztlichen Attests eine Vereinbarung getroffen werden, um die bereits bezahlten und nicht konsumierten Trainingseinheiten gut zu schreiben.

Meisterschaften und Veranstaltungen werden gesondert behandelt.
Mit Ausnahme der Terrasse herrscht auf der gesamten Tennisanlage (auf den Tennisplätzen ebenso wie im Clubhaus) strenges Rauchverbot.
Die geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und Rauchverbote, Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten, sind von den Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten einzuhalten.
Hunde und andere Tiere müssen im Club ausnahmslos an die Leine genommen werden.
Fahrräder und Roller sind auf den dafür vorgesehenen Plätzen im Parkplatzbereich abzustellen. Das Abstellen im Clubhausbereich ist nicht gestattet.
Haftungsausschluss: Der TC-POKORNY übernimmt keine Haftung für jede Art von Verletzungen, Sachbeschädigungen oder Diebstahl auf der gesamten Tennisanlage des TC-POKORNY.
Eltern haften für ihre Kinder auf der gesamten Tennisanlage des TC-POKORNY.

OFFENLEGUNG gemäß § 5 E-Commerce Gesetz

Verein:  TENNIS-CLUB POKORNY

1140 Wien, Mauerbachstrasse 75

Tel: +43-(0)1 979 22 44

Mobil: +43-0676 676 22 44

E-Mail: tennis@tennis-pokorny.at

Eingetragen bei der Landespolizeidirektion Wien ZVR-Zahl  536120671

Bankverbindung: Raiffeisen: IBAN: AT83 3200 0002 1136 5178      BIC:  RLNWATWW

Obmann des Vereins TC-POKORNY :  Dr. Bernhard Klemen

Finanzreferent des Vereins TC-POKORNY:  Dr. Patricia Klemen-Pokorny

Schriftführer des Vereins TC-POKORNY: Robert Zalewski

 

STATUTEN

des Vereines

„Tennisclub Pokorny“

(ZVR-Nummer: 536120671)

 

  1. Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereines

Der Verein führt den Namen „Tennisclub Pokorny“ (weiterhin kurz Verein genannt) und hat seinen Sitz in 1140 Wien, Mauerbachstraße 75. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  1. Vereinszweck

Der Zweck des Vereins Tennisclub Pokorny ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung des Körpersports, insbesondere des Tennissports. Der Verein ist überparteilich, gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff BAO und nicht auf Gewinn ausgerichtet.

  1. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

3.1              Als ideelle Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes dienen:

  1. Abhaltung von Sport- und Bewegungseinheiten aller Art für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, insbesondere die Ausübung des Tennissports;
  2. Veranstaltung von Wettbewerben, Turnieren, Meisterschaften, sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen;
  3. Teilnahme an und Entsendung zu nationalen oder internationalen Wettbewerben, Turnieren oder Meisterschaften und Trainingslagern;
  4. Projektierung und Abhaltung von Kursen, Schulungen, Aus- und Fortbildungen, Lehrgängen, Sportprojekten, Vorträgen, Seminaren, Bildungs-, Fortbildungsreisen, Zusammenkünften oder Veranstaltungen zum Zwecke der Verbesserung der fachlichen Kenntnisse und Informationen;
  5. Herausgabe von Publikationen fachlicher und allgemeiner Art, insbesondere eines Mitteilungsblattes, sowie anderer Informationsmaterialien und Medienprodukten;
  6. Erstellung, Gestaltung und Betreiben einer vereinseigenen Website sowie anderer elektronischer Medien aller Art;
  7. Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung, Betrieb und Führung von, sowie Beteiligung an, Leistungszentren, Ausbildungs- oder Übungsstätten, Sporthallen, Sportanlagen, Vereinsheimen, Trainingszentren;
  8. Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen, die gleiche Ziele verfolgen;
  9. Betrieb einer Sportplatzkantine;
  10. Bereitstellung und Lieferung von Trainingsutensilien und Sportausrüstung an die Mitglieder;
  11. die Gründung von und Beteiligung an Kapitalgesellschaften, sofern sie dem Vereinszweck dienen;
  12. Die Erbringung von entgeltlichen, ohne Gewinnerzielungsabsicht durchgeführten sonstigen Leistungen an gemäß §§ 34 – 47 BAO abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften, deren Tätigkeit dieselben wie die unter § 2 dieser Statuten genannten Zwecke fördert im Ausmaß von weniger als 25% der Gesamttätigkeit des Vereins. An den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen;
  13. sowie weitere notwendige Maßnahmen, die der Erreichung des Vereinszweckes dienlich sind.

3.2              Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:

  1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
  2. Wettkampfgebühren, Lizenzeinnahmen;
  3. Subventionen und sonstige Förderungen öffentlicher oder privater Institutionen;
  4. Spenden, Sammlungen, Bausteinaktionen, Schenkungen, Erbschaften oder sonstige Zuwendungen aller Art;
  5. Einnahmen aus durchgeführten Veranstaltungen, Wettbewerben, Turnieren, Meisterschaften, sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen;
  6. Einnahmen aus dem Betrieb einer Sportplatzkantine, deren allfälliger Gewinn wieder den Zwecken des Vereins zugeführt wird;
  7. Einnahmen aus dem Verkauf von Trainingsutensilien und Sportausrüstung an die Vereinsmitglieder gegen Ersatz der Selbstkosten;
  8. Einnahmen aus Herausgabe, Vertrieb und Verkauf von Druckwerken und anderen eigenen Medienprodukten;
  9. Sponsor- und Werbeeinnahmen;
  10. Einnahmen aus der Erteilung und Abhaltung von Unterricht, Lehrgängen, Ausbildungen, Kursen, Prüfungen, Schulungen, Sportprojekten, Vorträgen, Seminaren, Bildungs-, Fortbildungsreisen;
  11. Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten;
  12. Einnahmen aus Vermögensverwaltung und Verwertung;
  13. Einnahmen aus der Erbringung sonstiger Leistungen ohne Gewinnerzielungsabsicht an gemäß §§ 34-47 BAO abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften, deren Tätigkeit dieselben wie die unter § 2 dieser Statuten genannten Zwecke fördert.
  14. Begünstigungswürdigkeit im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung
    • Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung eines finanziellen Gewinnes gerichtet und erfolgt ausschließlich und unmittelbar zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).
    • Eventuelle nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt.
    • Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in den Vereinsstatuten festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.
    • Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereins treten mit abgabenpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb.
    • Der Verein darf begünstigungsschädliche Betriebe, Gewerbebetriebe oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe nur führen, wenn diese über Ausnahmegenehmigungen gem. § 45a oder § 44 Abs 2 BAO verfügen.
    • Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden.
    • Der Verein hat seine Aufgaben nach den Kriterien der Gemeinnützigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu erfüllen.
    • Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen bzw. Vermögensvorteile aus Mitteln des Vereins erhalten.
    • Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereins dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als die eingezahlte Einlage oder den gemeinen Wert ihrer Sachen erhalten. Die Rückzahlung von geleisteten Einlagen ist mit dem gemeinen Wert der geleisteten Einlage begrenzt, die Rückgabe von Sacheinlagen mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Rückgabe. Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
    • Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsabgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche Vergütungen (Gehälter) begünstigen.
    • Gesammelte Spendenmittel dürfen ausschließlich für die im Zweck genannten Zwecke verwendet werden.
    • Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereins anzusehen.
    • Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gemäß § 40 Abs 1 BAO tätig werden.
    • Der Verein kann Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben, im Ausmaß von unter 10% der gesamten Ausgaben oder unter Anwendung des § 40a Z 1 BAO an spendenbegünstigte Organisationen mit einer entsprechenden Widmung, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
    • Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere, gemäß den §§ 34 ff BAO begünstigte Körperschaften, erbringen. Diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von weniger als 25% der Gesamttätigkeit des Vereins ausgeübt werden. An den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen.
    • Der Verein kann im Rahmen von Kooperationen tätig werden. Sind nicht alle Kooperationspartner steuerlich begünstigt im Sinne der §§ 34 ff BAO, muss gemäß § 40 Abs 3 BAO sowohl der Zweck der Kooperation als auch der Beitrag des Vereins im Rahmen der Kooperation eine unmittelbare Förderung seines begünstigten Zweckes darstellen und es darf zu keinem Mittelabfluss zu einem nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigten Kooperationspartner kommen.
    • Der Verein ist berechtigt, gemeinnützige oder nicht gemeinnützige Kapitalgesellschaften zu gründen oder sich an ihnen zu beteiligen. Wird eine eigentümerlose Körperschaft gegründet, sind folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: Die gegründete Körperschaft muss die Voraussetzungen der § 34 ff BAO erfüllen, zumindest einer ihrer Zwecke muss mit dem Zweck des Gründers übereinstimmen, die zugewendeten Mittel müssen zur Vermögensausstattung der gegründeten Körperschaft dienen und die Mittelübertragung muss mittelbar der Zweckverwirklichung des Gründers dienen.
    • Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben oder sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeit im engsten Sinn hinausgeht, derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.
  15. Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können physische und juristische Personen sei.

  • Ordentliche Mitglieder des Vereins sind jene, welche sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
  • Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
  • Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
  • Unterstützende Mitglieder sind Personen oder Personengruppen, welche nicht unter die Punkte 4.1 bis 4.3 fallen, die aber aufgrund einer angenommenen Beitrittserklärung das Recht erworben haben, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen. In besonders begründeten Fällen bleibt es dem Vorstand vorbehalten, auch die Teilnahme an Mannschaftsbewerben des Wiener Tennisverbandes zuzulassen. Unterstützende Mitglieder sind auch die Saison-Mitglieder der Tennisanlage, die diesen Status für jeweils eine Saison durch eine entsprechende Beitrittserklärung erworben haben.
  1. Erwerb der Mitgliedschaft

6.1              Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.

  1. Beendigung der Mitgliedschaft

7.1              Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

7.2              Der freiwillige Austritt ist jeweils zum Ende einer Saison zulässig und muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

7.3              Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

7.4              Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften oder anstößigen Verhaltens innerhalb des Vereins verfügt werden.

7.5              Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

  1. Rechte und Pflichten der Mitglieder

8.1              Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.       an der Vollversammlung teilzunehmen Das Stimmrecht in der Mitglieder- versammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

8.2              Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

8.3              Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.

8.4              Jedes Mitglied ist verpflichtet die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

  1. Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§§ 10 und 11), der Vorstand (§§ 12 bis 14 der Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht   (§ 16).

  1. Mitgliederversammlung

10.1           Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle vier Jahre statt.

10.2           Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Leitungsorgan innerhalb von vier Wochen einzuberufen:

  • auf Beschluss des Vorstandes oder auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung;

  • auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel aller         stimmberechtigten Mitglieder;

  • auf Verlangen des Rechnungsprüfers.

10.3           Zu allen Mitgliederversammlungen hat der Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

10.4           Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen.

10.5           Bei der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

10.6           Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, in einer zu diesem Zweck einberufenen außerorderlichen Generlaversammlung.

10.7           Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt das Leitungsorgan.

  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung einschließlich der Vermögensübersicht;

  • Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und des Rechnungsprüfers;

  • Entlastung des Vereinsvorstandes für die abgelaufene Funktionsperiode;

  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

  1. Vorstand

12.1           Der Vorstand besteht aus drei Personen, und zwar aus dem Obmann, einem Schriftführer und einem Finanzreferenten.

12.2           Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

12.3           Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

12.4           Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder ein anderes wählbares Mitglied kooptieren.

12.5           Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Schriftführer mindestens einmal jährlich einberufen. Den Vorsitz führt der Obmann oder in dessen Verhinderung der Schriftführer.

12.6           Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zumindest zwei von drei Mitgliedern beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag. Die Beschlussfähigkeit ist nach Ablauf einer 10-minütigen Wartezeit gegeben.

  1. Aufgaben des Vorstands

13.1           Das Leitungsorgan hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organes im Rahmen dieses Statutes und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu führen.

13.2           Zur Regelung der inneren Organisation wird vom Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statutes eine Geschäftsordnung beschlossen.

13.3           Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

·                   Verwaltung des Vereinsvermögens und Erstellung eines Rechnungswesens;

·                   Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

·                   Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;

·                   Ablauf des geregelten Vereinsbetriebes;

·                   Organisation von Veranstaltungen;

·                   Einberufung der Mitgliederversammlung;

·                   Bericht über finanzielle Gebarung.

  1. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

14.1           Der Vorstand ist verpflichtet bei seiner Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organes anzuwenden.

14.2           Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Im Verhinderungsfalle wird der Obmann durch den Schriftführer bzw. dem Finanzreferenten nach außen, gegenüber Behörden und Dritten vertreten. Schriftstücke, insbesondere den Verein verpflichtende, sind vom Obmann und einem weiteren Vorstandsmitglied, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Finanzreferenten zu unterfertigen.

14.3           Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitglieder- versammlung und des Vorstandes.

14.4           Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Vermögensgebarung des Vereines verantwortlich.

  1. Rechnungsprüfer

15.1           Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig.

15.2           Die Rechnungsprüfer haben innerhalb von vier Monaten nach Erstellen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und der Vermögensübersicht eine Prüfung durchzuführen. Die Prüfungsergebnisse sind in einem Bericht festzuhalten, den das Leitungsorgan erhält.

  1. Schiedsgericht

16.1           Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten.

16.2           Es setzt sich aus fünf in den Vorstand wählbaren volljährigen Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von zwei Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand je zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer zwei Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

16.3           Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

16.4           Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§8 Vereinsgesetz 2002)

16.5           Für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig.

  1. Auflösung des Vereins

17.1           Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

17.2           Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Auflösung zu beschließen.

17.3           Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen des Vereins jedenfalls für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden.

17.4           Zu diesem Zweck ist das verbleibende Vermögen an den Wiener Tennisverband mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen Verwendung für den Zweck der Förderung des Körpersports zu übergeben, wenn diesem zum Zeitpunkt der Vermögensübergabe die Begünstigung gemäß § 4a EStG 1988 zukommt.

17.5           Sollte der Wiener Tennisverband im Zeitpunkt der durch die Auflösung des Vereins oder den Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren, ihm die Begünstigung gemäß § 4a EStG 1988 nicht mehr zukommen, oder aus sonstigen Gründen die Übergabe des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, soll das verbleibende Vermögen des Vereins anderen Körperschaften zufallen, die die genannten Voraussetzungen erfüllen.

17.6           Der letzte Vereinsvorstand hat die Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Der Verein kann entweder durch behördliche Verfügung oder freiwillig aufgelöst werden.